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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 01.01.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2015 durch Artikel 11 des PflVerbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis § 1 Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte § 2 Pflichtversicherte § 3 Verhältnis der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen § 3a Versicherungsfreiheit § 4 Befreiung von der Versicherungspflicht § 5 Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht § 6 Freiwillige Versicherung § 7 Familienversicherung Zweiter Abschnitt Leistungen § 8 Grundsatz § 9 Betriebshilfe § 10 Haushaltshilfe § 11 Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe § 12 Krankengeld § 13 Krankengeld für nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige § 14 Mutterschaftsgeld Dritter Abschnitt Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern § 15 Vertragsrecht § 16 (aufgehoben) Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft § 17 Träger der Krankenversicherung § 18 (aufgehoben) § 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren § 19 (aufgehoben) § 20 Versicherung besonderer Personengruppen § 21 Wahlrecht der Studenten und Praktikanten § 22 Beginn der Mitgliedschaft § 23 Mitgliedschaft von Antragstellern § 24 Ende der Mitgliedschaft § 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft § 26 Satzung und Aufgabenerledigung § 27 Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter § 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst § 29 Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung § 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld § 31 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger § 32 Auskunftspflicht § 33 Prüfpflicht Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben § 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung § 35 (aufgehoben) § 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen Sechster Abschnitt Finanzierung § 37 Grundsatz § 38 Festsetzung der Beiträge § 39 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer § 40 Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft § 41 Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen § 42 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige § 43 Beitragsberechnung für besondere Personengruppen § 43a (aufgehoben) § 44 Beitragsberechnung für Antragsteller § 45 Beitragsberechnung für Altenteiler § 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder § 47 Tragung der Beiträge § 48 Tragung der Beiträge durch Dritte | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 48a Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld |
§ 49 Zahlung der Beiträge § 50 Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen § 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen § 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel § 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung § 52 (aufgehoben) § 53 Verordnungsermächtigung § 54 (aufgehoben) § 55 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung Siebter Abschnitt Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz § 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften § 57 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit § 58 (aufgehoben) Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 Überleitungsvorschrift § 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung § 65 Finanzierung in den Jahren 2014 und 2015 § 66 (aufgehoben) | |
§ 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft | |
(1) Die Mitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen bleibt erhalten, solange | |
1. Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird oder | 1. Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird oder |
2. von einem Rehabilitationsträger während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird. (2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften. (3) Bei Wehr- und Zivildienst gilt § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | |
§ 48a (neu) | § 48a Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld |
(1) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen die Beiträge. (2) 1 Bei freiwilligen Mitgliedern, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, zur Hälfte vom Versicherten getragen. 2 Die andere Hälfte dieser Beiträge tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen. | |
§ 49 Zahlung der Beiträge | |
Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. | (1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. (2) Die Beiträge werden in den Fällen des § 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe gezahlt. |
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