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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 09.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juni 2021 durch Artikel 12 des DVPMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis
    § 1 Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte
    § 2 Pflichtversicherte
    § 3 Verhältnis der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen
    § 3a Versicherungsfreiheit
    § 4 Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 5 Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 6 Freiwillige Versicherung
    § 7 Familienversicherung
Zweiter Abschnitt Leistungen
    § 8 Grundsatz
    § 9 Betriebshilfe
    § 10 Haushaltshilfe
    § 11 Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe
    § 12 Krankengeld
    § 13 Krankengeld für nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
    § 14 Mutterschaftsgeld
Dritter Abschnitt Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern
    § 15 Vertragsrecht
    § 16 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
    § 17 Träger der Krankenversicherung
    § 18 (aufgehoben)
    § 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Versicherung besonderer Personengruppen
    § 21 Wahlrecht der Studenten und Praktikanten
    § 22 Beginn der Mitgliedschaft
    § 23 Mitgliedschaft von Antragstellern
    § 24 Ende der Mitgliedschaft
    § 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft
    § 26 Satzung und Aufgabenerledigung
    § 27 Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter
    § 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
    § 29 Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
    § 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld
    § 31 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
    § 32 Auskunftspflicht
    § 33 Prüfpflicht
Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben
    § 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
    § 35 (aufgehoben)
    § 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen
Sechster Abschnitt Finanzierung
    § 37 Grundsatz
    § 38 Festsetzung der Beiträge
    § 39 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer
    § 40 Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
    § 41 Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen
    § 42 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
    § 43 Beitragsberechnung für besondere Personengruppen
    § 43a (aufgehoben)
    § 44 Beitragsberechnung für Antragsteller
    § 45 Beitragsberechnung für Altenteiler
    § 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder
    § 47 Tragung der Beiträge
    § 48 Tragung der Beiträge durch Dritte
    § 48a Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
    § 49 Zahlung der Beiträge
    § 50 Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen
    § 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
    § 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel
    § 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
    § 52 (aufgehoben)
    § 53 Verordnungsermächtigung
    § 54 (aufgehoben)
    § 55 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Siebter Abschnitt Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
(Text neue Fassung)

    § 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz; Telematikinfrastruktur, Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal
Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften
    § 57 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit
    § 58 (aufgehoben)
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 59
    § 60
    § 61
    § 62
    § 63 Überleitungsvorschrift
    § 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
    § 65 Übergangsregelung
    § 66 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung

§ 4 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) 1 Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird

1. durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn der Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3) seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60.000 Deutsche Mark übersteigt, oder

2. durch den Antrag auf eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten oder den Bezug einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten.

2 Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) 1 Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu stellen. 2 Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. 3 Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind. 4 Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die nach Absatz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erfüllen und wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht nach § 7 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. 2 Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. 3 § 257 Abs. 2a und § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 4 Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.



(3) 1 Die nach Absatz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erfüllen und wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht nach § 7 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. 2 Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. 3 § 257 Abs. 2a und § 403a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 4 Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

§ 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die §§ 259 bis 263 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen.



(1) 1 Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die §§ 259 bis 263a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen.

(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn dadurch Beitragserhöhungen während des Haushaltsjahres vermieden werden.

(2) 1 Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in der Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der mindestens der Hälfte und höchstens dem Zweifachen des durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll) entspricht. 2 Bei der Berechnung des Rücklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen außer Ansatz.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz




§ 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz; Telematikinfrastruktur, Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und Leistungsdaten sowie den Datenschutz und die Datentransparenz sind die §§ 275 bis 305a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 2 Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auszuweisen.



1 Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und Leistungsdaten sowie den Datenschutz und die Datentransparenz sind das Neunte und Zehnte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 2 Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auszuweisen. 3 Für die Telematikinfrastruktur, die Förderung von offenen Standards und Schnittstellen sowie das Nationale Gesundheitsportal sind das Elfte und Zwölfte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 57 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte Daten zugreift.



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verbindung mit § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte Daten zugreift.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 291a Abs. 8 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche Gestattung vereinbart.



(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verbindung mit

1. § 335 Absatz
1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt,

2. § 335 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
eine Vereinbarung abschließt oder

3. § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte Daten zugreift.


(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. a) entgegen § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder entgegen § 31 Nr. 3 oder

b) als für die Zahlstelle von Versorgungsbezügen Verantwortlicher entgegen § 30 in Verbindung mit § 202 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 28c Nr. 1, 3 bis 5, 7 oder 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

3. entgegen § 32 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

a) eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder

b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

(7) Für die Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 306 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.



(7) Für die Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 396 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.