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Änderung § 2 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 01.04.2012
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 43 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller 1. (aufgehoben) 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, 4. nach einem zweijährigen Lehrgang und einer halbjährigen praktischen Ausbildung die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten bestanden hat, 5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 2 In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. 3 Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn 1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent anerkannt wurden, | (Text neue Fassung) (2) 1 Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 2 In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. 3 Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn 1. die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent anerkannt wurden, |
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und | |
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. 4 Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 5 Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. 6 Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten geregelten Ausbildung zurückbleibt. | 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten geregelten Ausbildung aufweist. 4 Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 5 Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. 6 Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen. |
(3) 1 Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat zur Ausübung eines dem Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechenden Berufes befähigt, und dies durch Vorlage eines in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellten Ausbildungsnachweises, der den Mindestanforderungen des Artikels 13 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe c und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) entspricht, nachweist oder | |
2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 Abs. 2 der genannten Richtlinie vorlegt, wenn er einen dem Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechenden Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der genannten Richtlinie reglementiert, | 2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorlegt, wenn er einem dem Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten entsprechenden Beruf in den vorhergehenden Jahren mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, |
und er, sofern seine bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der theoretischen und praktischen Fachgebiete wesentlich von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 unterscheidet und auch die während seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie nicht vollständig abdecken, nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang absolviert oder sich einer Eignungsprüfung unterzogen hat. 2 Wenn der Antragsteller weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis noch Ausbildungsnachweise nach Satz 1 besitzt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 als erfüllt, wenn er den betreffenden Beruf in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens drei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt und einen Anpassungslehrgang absolviert hat. 3 Die Anpassungslehrgänge dürfen die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. (4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilnahme des Antragstellers an einer Eignungsprüfung oder an einem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 vor, ist von der zuständigen Behörde zu überprüfen, ob die von ihm während seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse wesentliche Unterschiede gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG zwischen den Anforderungen an die Ausbildung und seinem Ausbildungsstand teilweise abdecken und ihm angerechnet werden können. | |
(4a) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. (5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung. (6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4a von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. (7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag. | |
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