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Änderung § 9 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 07.12.2007

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten abgelegt hat.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 7a Abs. 3 an. Die Informationen nach § 7a Abs. 4 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7a Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.

(2) Die Landesregierungen bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.



 

 
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