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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2006 aufgehoben
Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG (DeutschePostbankAGZustAnO k.a.Abk.)
A. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1335; aufgehoben durch I. A v 24.05.2006 BGBl. I S. 1292, 1
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 900-10-4-24 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.07.2003; FNA: 900-10-4-24 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikel 223 der Siebten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen:
- 1.
- Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Postbank AG werden von den unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Bereichen und Abteilungen wahrgenommen.
- 2.
- Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands werden von den Leiterinnen/Leitern der unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Bereiche und Abteilungen bezüglich der ihnen jeweils unterstellten Beamten wahrgenommen.
II.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen,
- 1.
- den Leiterinnen/Leitern der dem Vorstand der Deutschen Postbank AG unmittelbar nachgeordneten Bereiche und Abteilungen bezüglich der ihnen jeweils unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst) und
- 2.
- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der Bundesbesoldungsordnung A
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
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