Änderung § 2a Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 03.10.2014

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§ 2b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2014 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2b Überleitungsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der bisher eingeführte Vordruck, in dem die Bezeichnung "DM" oder "Euro/EUR" gewählt werden kann, kann bis 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden. Alle Angaben auf diesem Vordruck, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben, sind in der Währungseinheit "Euro" vorzunehmen.



 



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