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Änderung § 6 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 01.06.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 2 Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen


(Text neue Fassung)

§ 6 Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):

'Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %'.

In den Fällen des § 504 und § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe:

'Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs'.

(2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):

'Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbraucherkreditgesetz gilt. Effektiver Jahreszins ... %'.

In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes genügt die Angabe:

'Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt'.



(heute geltende Fassung)