Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 01.06.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. AGMahnVordrVÄndV am 1. Juni 2022 und Änderungshistorie der AGMahnVordrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Vordrucke zur Übermittlung als elektronisches Dokument


vorherige Änderung

 


Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, erleichtern, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und bei Gericht als elektronisches Dokument gemäß § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes einzureichen.


Anzeige