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Änderung § 2 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 03.10.2014
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2014 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.09.2014 BGBl. I S. 1566 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen | |
(1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): 'Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %'. | |
(Text alte Fassung) In den Fällen des § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe: | (Text neue Fassung) In den Fällen des § 504 und § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe: |
'Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs'. (2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): 'Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbraucherkreditgesetz gilt. Effektiver Jahreszins ... %'. In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes genügt die Angabe: 'Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt'. |
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