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Änderung § 2a Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 03.10.2014
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§ 2b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2014 geltenden Fassung | § 2a n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.09.2014 BGBl. I S. 1566 |
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(Text alte Fassung) § 2b Überleitungsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 2a Überleitungsvorschrift |
Der bisher eingeführte Vordruck, in dem die Bezeichnung "DM" oder "Euro/EUR" gewählt werden kann, kann bis 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden. Alle Angaben auf diesem Vordruck, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben, sind in der Währungseinheit "Euro" vorzunehmen. | Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum 30. April 2015 verwendet werden, wenn sie der Anlage 1 in der Fassung des Artikels 32 Nummer 1 des 'Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze' vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) entsprechen. |
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