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Änderung § 2a Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 03.10.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2014 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.09.2014 BGBl. I S. 1566
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2b Überleitungsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 2a Überleitungsvorschrift


vorherige Änderung

Der bisher eingeführte Vordruck, in dem die Bezeichnung "DM" oder "Euro/EUR" gewählt werden kann, kann bis 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden. Alle Angaben auf diesem Vordruck, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben, sind in der Währungseinheit "Euro" vorzunehmen.



Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum 30. April 2015 verwendet werden, wenn sie der Anlage 1 in der Fassung des Artikels 32 Nummer 1 des 'Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze' vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) entsprechen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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