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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren am 21.03.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. März 2016 durch Artikel 5 des WohnImmoKredRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AGMahnVordrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Vordrucke § 1a Beschriftung mittels Schreibprogramm § 2 Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen | |
(Text alte Fassung) § 2a Überleitungsvorschrift | (Text neue Fassung) § 2a (aufgehoben) |
§ 3 Inkrafttreten | |
Anlage 1 Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid | Anlage 1 Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid *) |
Anlage 2 | |
§ 2 Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen | |
(1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): 'Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %'. | (1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): 'Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %'. |
In den Fällen des § 504 und § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe: | |
'Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs'. | 'Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs'. |
(2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): 'Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbraucherkreditgesetz gilt. Effektiver Jahreszins ... %'. In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes genügt die Angabe: 'Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt'. | |
§ 2a Überleitungsvorschrift | § 2a (aufgehoben) |
Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum 30. April 2015 verwendet werden, wenn sie der Anlage 1 in der Fassung des Artikels 32 Nummer 1 des 'Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze' vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) entsprechen. | |
Anlage 1 Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid | Anlage 1 Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid *) |
--- *) Anm. d. Red.: Die folgenden Änderungen wurden in den Musterabbildungen nicht konsolidiert: durch Artikel 5 Nr. 3 G. v. 11. März 2016 (BGBl. I S. 396): a) Auf der Rückseite von Blatt 4 wird in der Überschrift das Wort 'Antragsstellerin' durch das Wort 'Antragstellerin' ersetzt. b) Die Rückseite des Vorblatts wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die Angabe '§§ 491 bis 509' durch die Angabe '§§ 491 bis 508' ersetzt. bb) In Nummer 12 wird das Wort 'duchgeführt' durch das Wort 'durchgeführt' ersetzt. | |
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