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§ 11 - WpÜG-Angebotsverordnung (WpÜGAngebV k.a.Abk.)
V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4263; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-3 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-3 Börsenvorschriften
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Vierter Abschnitt Befreiung von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
§ 11 Antragsunterlagen
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die zur Beurteilung und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen.
Zitierungen von § 11 WpÜG-Angebotsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WpÜGAngebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpÜGAngebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 WpÜGAngebV Prüfung der Vollständigkeit des Antrags
... des Antrags und der Unterlagen zu prüfen, ob sie den Anforderungen der §§ 10 und 11 entsprechen. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Bundesanstalt ...
Zitat in folgenden Normen
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 77 SAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen (vom 12.08.2022)
... und Übernahmegesetzes. Im Befreiungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 16 SchwFinBG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Im Befreiungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei ...
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