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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) (6. AVAVGDV k.a.Abk.)

V. v. 22.04.1959 BGBl. I S. 233; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 810-1-6 Arbeitsförderung

§ 1



(1) Der Arbeitgeber hat in den Anzeigen über den Beginn und die Beendigung eines Streiks oder einer Aussperrung der Agentur für Arbeit die aus den anliegenden Mustern ersichtlichen Angaben zu machen. Die Anzeigen sind in zweifacher Ausfertigung so rechtzeitig zu erstatten, daß sie an dem auf den Beginn oder die Beendigung dieser Arbeitskämpfe folgenden Werktag der Agentur für Arbeit vorliegen. Ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, innerhalb dieser Frist die Anzeige zu erstatten, so hat er den Beginn des Arbeitskampfs innerhalb der Frist des Satzes 2 der Agentur für Arbeit mitzuteilen und die übrigen aus dem anliegenden Muster ersichtlichen Angaben so rechtzeitig nachzureichen, daß sie der Agentur für Arbeit am dritten Werktag nach Beginn des Arbeitskampfs vorliegen.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt als Beginn des Streiks oder der Aussperrung der Tag, an dem auf Grund des Arbeitskampfs die Arbeit ganz oder teilweise tatsächlich eingestellt wird, als Beendigung des Streiks oder der Aussperrung der Tag der allgemeinen Wiederaufnahme der Arbeit.



 

Zitierungen von § 1 Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 6. AVAVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. AVAVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 6. AVAVGDV
... erstattet werden. Diese Sammelmeldung befreit, wenn sie den Vorschriften des § 1 entspricht, die darin aufgeführten Arbeitgeber von der ...
Anlage 1 6. AVAVGDV (zu § 1 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 2 6. AVAVGDV (zu § 1 Abs. 1 Satz 1)