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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 2 - Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) (6. AVAVGDV k.a.Abk.)
V. v. 22.04.1959 BGBl. I S. 233; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 810-1-6 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 810-1-6 Arbeitsförderung
§ 2
In allen Fällen eines Streiks oder einer Aussperrung kann eine Sammelmeldung für die von dem Streik oder der Aussperrung betroffenen Betriebe von einem Arbeitgeberverband erstattet werden. Diese Sammelmeldung befreit, wenn sie den Vorschriften des § 1 entspricht, die darin aufgeführten Arbeitgeber von der Anzeigepflicht.
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