In allen Fällen eines Streiks oder einer Aussperrung kann eine Sammelmeldung für die von dem Streik oder der Aussperrung betroffenen Betriebe von einem Arbeitgeberverband erstattet werden. Diese Sammelmeldung befreit, wenn sie den Vorschriften des §
1 entspricht, die darin aufgeführten Arbeitgeber von der Anzeigepflicht.