a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 13 V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zulassungsvoraussetzungen | |
(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer | |
(Text alte Fassung) 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Lebensmittel zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem dem Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft zugehörigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder 3. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis | (Text neue Fassung) 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Lebensmittel zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem dem Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft zugehörigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder 3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis |
nachweist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. | |
Anlage | |
(siehe BGBl. I 1985 S. 1701) |