Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 4 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
|
§ 4 Verschlusslager
Wer ein Branntweinverschlusslager nach § 135 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreiben will, hat es auf seine Kosten verschlusssicher einzurichten und zu erhalten. Für die Einrichtung der Verschlussräume gilt § 83 der Brennereiordnung sinngemäß.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5561/a101343.htm