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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 5 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Einrichtung des Branntweinlagers
Branntweinlager sind so einzurichten, daß der mit der Steueraufsicht betraute Amtsträger den Gang der Be- oder Verarbeitung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen kann.
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