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§ 14 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 14 Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren



(1) Der Lagerinhaber hat die in das offene Branntweinlager zurückgenommenen versteuerten Erzeugnisse (Rückwaren) als Zugang in der Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2 unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Lagerinhaber beantragt Erlaß oder Erstattung für Rückwaren nach § 149 des Gesetzes, indem er die in einem Monat eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 16 überträgt.

(2) In ein Branntweinverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

(3) Andere versteuerte Erzeugnisse, die keinen Abfindungsbranntwein enthalten, können gegen Steuervergütung in das Branntweinlager aufgenommen werden. Wegen des Steuerverfahrens gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 48 Abs. 4 Satz 5 bis 7 (Versteuerungsnachweis) sinngemäß.