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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 16 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 16 Steueranmeldung
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die Steueranmeldung nach § 137 Abs. 2 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er in der Steueranmeldung auch anzugeben
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Zitierungen von § 16 BrStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BrStV Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren
... indem er die in einem Monat eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 16 überträgt. (2) In ein Branntweinverschlußlager aufgenommene ...
§ 34 BrStV Steuerverfahren (vom 01.04.2008)
... zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat. ...
§ 48 BrStV Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung (vom 01.01.2007)
... seinem Branntweinlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5561/a101355.htm