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§ 19 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 19 Untergang, Vernichtung



(1) Sind Erzeugnisse im Branntweinlager untergegangen, hat der Lagerinhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Sollen im Branntweinlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Lagerinhaber dies mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Lagerinhaber hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich als steuerfreie Abgänge in der Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2 aufzuzeichnen. Im Falle des Untergangs sowie der Vernichtung bedarf die Aufzeichnung der Zustimmung des Hauptzollamts.



 

Zitierungen von § 19 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BrStV Abweichende Verwendung
... oder an andere Erlaubnisinhaber abzugeben. Für Untergang und Vernichtung gilt § 19  ...