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§ 20 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 20 Vergällter Lagerbranntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen



(1) Soll Branntwein auf Antrag des Lagerinhabers vergällt werden, gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß. Im übrigen finden § 30 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 1 Anwendung.

(2) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung dem Lagerinhaber auf Antrag erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.

(3) Wird Branntwein nach § 32 vollständig vergällt, tritt er mit der Entnahme aus dem Branntweinlager unter Steuerbefreiung in den freien Verkehr.

(4) Der Lagerinhaber hat vergällten und unvergällten Branntwein, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Branntwein, Branntwein aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt voneinander zu lagern.

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Zitierungen von § 20 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 7. entgegen § 20 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 ...