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§ 22 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 22 Anderweitige Nutzung des Branntweinlagers



Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Betriebseinrichtung eines Branntweinlagers für andere als Steuerlagerzwecke (§ 135 Abs. 1 des Gesetzes) bedarf der Zustimmung des Hauptzollamts.

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