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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 24 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24 Allgemeine Verwendungserlaubnis
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis ist die gewerbliche Verwendung
- 1.
- von nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 Nr. 1 vergällt bezogenem Branntwein für die in § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes genannten Zwecke und
- 2.
- von branntweinhaltigen Aromen für gewerblich-technische Zwecke im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes
Zitierungen von § 24 BrStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 BrStV Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht
... erforderlich erscheinen. (5a) Wer aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis nach § 24 vergällten Branntwein oder branntweinhaltige Aromen steuerfrei gewerblich verwenden will, hat ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5561/a101364.htm