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§ 29 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 29 Abweichende Verwendung



Das Hauptzollamt kann dem Erlaubnisinhaber gestatten, in bestimmten Fällen Branntwein an ein Steuerlager oder an andere Erlaubnisinhaber abzugeben. Für Untergang und Vernichtung gilt § 19 sinngemäß.

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Zitierungen von § 29 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 BrStV Steuerverfahren (vom 01.04.2008)
... die Erlaubnis gilt § 33, im übrigen gelten § 26 Abs. 4 und die §§ 27 bis 29 sinngemäß. (6) Das Hauptzollamt kann die Herstellung von Getränke- und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 2 SchaumwZwStV Steuerfreie Verwendung
... die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien Zwecken gelten die §§ 25 bis 31 der Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104) für die ...