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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 32 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 32 Vollständig vergällter Branntwein
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Branntwein ist vollständig vergällt im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, wenn ihm auf 100 l A folgende Stoffe zugesetzt sind:
- a)
- 0,75 l Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon [5-Methyl-3-heptanon]) und 0,25 l Pyridinbasen oder
- b)
- 1,0 l Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon [5-Methyl-3-heptanon]) und 1 g Denatoniumbenzoat.
(2) Branntwein ist auch vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates vergällt wurde, die in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. EG Nr. L 288 S. 12) beschrieben sind.
Zitierungen von § 32 BrStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 BrStV Vergällter Lagerbranntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen
... § 30 Abs. 2 sinngemäß. Im übrigen finden § 30 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 1 Anwendung. (2) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung ... bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. (3) Wird Branntwein nach § 32 vollständig vergällt, tritt er mit der Entnahme aus dem Branntweinlager unter ...
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