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§ 45a - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 45a Verbringen zu privaten Zwecken



Werden mehr als zehn Liter Trinkbranntwein nach § 145 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Trinkbranntwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 144 des Gesetzes).

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