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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 48a - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 48a Transitverkehr mit Erzeugnissen des freien Verkehrs
§ 48a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Werden Erzeugnisse des freien Verkehrs über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Versender das vereinfachte Begleit- oder Handelsdokument nach § 48 Abs. 1 zu verwenden. Der Beförderer hat die Erzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das die beförderten Erzeugnisse ganz oder teilweise in Verlust geraten, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates und das zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr/Erzeugnisse des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme der Erzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.
(3) Sollen Erzeugnisse des freien Verkehrs regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.
Zitierungen von § 48a BrStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48a BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 1 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... S. 2334), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht und vor § 48a wird jeweils die Angabe „Zu § 150 Nr. 8 des Gesetzes" durch die Angabe „Zu ...
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