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Änderung § 30 BrStV vom 01.04.2008
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§ 30 BrStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 30 BrStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Vergällung | |
(Text alte Fassung) (1) Branntwein, der für die in § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu vergällen. (2) Für Branntwein, der nicht schon beim Lieferer vergällt worden ist, hat der Erlaubnisinhaber vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der Erlaubnisinhaber hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Hauptzollamts von diesem und dem vergällten Branntwein unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen. | (Text neue Fassung) (1) Erzeugnisse, die für die in § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu vergällen. (2) Für Erzeugnisse, die nicht schon beim Lieferer vergällt worden sind, hat der Erlaubnisinhaber vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der Erlaubnisinhaber hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Hauptzollamts von diesem und dem vergällten Erzeugnis unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen. |
(3) Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist von dem Essighersteller unverzüglich nach Aufnahme in den Betrieb mit 6,0 kg Essigsäure für 100 l A (gerechnet als wasserfreie Säure) selbst zu vergällen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. (4) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Vergällungsmittel zugelassen: 1. allgemein: a) 1,0 l Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon), b) 6,0 kg Schellack, c) 1,0 kg Fichtenkolophonium, d) 2,0 l Toluol, e) 2,0 l Cyclohexan, 2. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung: a) 0,5 kg Phthalsäurediethylester, b) 0,5 kg Thymol, c) 0,8 g Denatoniumbenzoat und 78,0 g Tertiärbutanol, d) 5,0 kg Isopropanol und 78,0 g Tertiärbutanol, e) 39,0 g Moschusketon und 78,0 g Tertiärbutanol, 3. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack: 1,0 l Petrolether, 4. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium: 5,0 l Ethylether, 5. zur Herstellung von Kraftstoffen: 2,0 l Kraftstoff, 6. zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE): 0,085 l ETBE. Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (5) Sind die in Absatz 4 genannten Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Erlaubnisinhabers ungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel, erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat der Bundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen. | |
(6) Soll Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 5 sinngemäß. (7) Es ist verboten, einem vergällten Erzeugnis das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Erzeugnis Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Branntwein im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann insbesondere auch die Reinigung unbrauchbar gewordenen Branntweins genehmigen. | (6) Sollen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 5 sinngemäß. (7) Es ist verboten, einem vergällten Erzeugnis das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Erzeugnis Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Erzeugnissen im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann insbesondere auch die Reinigung unbrauchbar gewordener Erzeugnisse genehmigen. |
(8) Will der Erlaubnisinhaber Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Hauptzollamt mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergällung absehen. |
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