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Änderung § 51 BrStV vom 01.04.2008

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§ 51 BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 51 BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 10 Satz 1 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 4 oder § 49 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 10 Satz 1 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4 sowie § 33 Abs. 5, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 4 oder § 49 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 12 Abs. 3 Obstbranntwein unter Steueraussetzung versendet,

3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2, § 41 Abs. 5 Satz 1, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder § 48 Abs. 3 Satz 1 ein Belegheft nicht führt,

4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht richtig führt,

5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 5 oder § 33 Abs. 5, § 28 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 5 Satz 1 oder 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder 3, § 48 Abs. 3 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, oder § 49 Abs. 5a oder 5b Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

7. entgegen § 20 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, Branntwein nicht getrennt lagert,

7a. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

8. entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

9. entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 eine Vergällung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

10. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, oder § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht ausfertigt,

11. entgegen § 36 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 37 Satz 2 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 5 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 1 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 eine Ausfertigung nicht mitführt,

12. entgegen § 36 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammenstellung nicht vorlegt,

13. entgegen § 36 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 5 Satz 4, § 37 Satz 3 oder § 39 Abs. 6 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

14. entgegen § 36 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 37 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, oder § 45 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeugnis nicht vorführt oder

15. entgegen § 39 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein Papier nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,

2. entgegen § 34 Abs. 7 Satz 1 oder § 38 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 ein Handelspapier nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder

3. entgegen § 34 Abs. 7 Satz 2 oder § 38 Abs. 2 Satz 2 eine Aufschrift auf einer Fertigpackung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010)