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§ 1 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 130 des Gesetzes

§ 1 Brennwein



Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22% vol, der in das Branntweinlager einer Weinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zu seiner bestimmungsmäßigen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.