Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der BrStV am 01.01.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 der 2. VerbrStuMonopolRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BrStV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
BrStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | BrStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Antrag auf Erlaubnis | |
(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 135 Abs. 3 des Gesetzes zum Betrieb eines Branntweinlagers ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei dem für das Lager zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. (2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand, 2. ein Lageplan des Branntweinlagers in den Grenzen, wie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der Räume und des Standorts der festen Lagergefäße sowie ihrer Kennzeichnung, 3. eine Räume- und Geräteanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, 4. eine Zeichnung und Beschreibung der Einrichtungen und Rohrleitungen, die der Ein- und Auslagerung von Branntwein und dem Transport von Branntwein im Lager dienen, 5. eine Betriebserklärung mit a) Beschreibung der Betriebsvorgänge, | |
(Text alte Fassung) b) Angaben über die zu lagernden, herzustellenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse sowie darüber, welche Alkoholmengen in 2 Monaten voraussichtlich versteuert und welche Mengen unvergällt unter Steueraussetzung entnommen werden sollen, | (Text neue Fassung) b) Angaben über die zu lagernden, herzustellenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse sowie darüber, welche Alkoholmengen in einem Monat voraussichtlich versteuert und welche Mengen unvergällt unter Steueraussetzung entnommen werden sollen, |
c) gegebenenfalls Angaben darüber, aa) ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager vergällt werden soll, welche Vergällungsmittel eingesetzt werden und welche Mengen an vergälltem Branntwein voraussichtlich dem Lager jährlich entnommen werden sollen, bb) ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen gelagert werden soll, cc) wie lange nicht selbsthergestellter oder -abgefüllter Trinkbranntwein im Jahresdurchschnitt gelagert werden soll, 6. eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will, 7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. (3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. | |
§ 8 Erteilung der Erlaubnis | |
(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist bei offenen Lagern Sicherheit nach § 9 zu leisten. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Lagerberechtigung aus. Der Lagerinhaber hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder der Lagerbetrieb eingestellt wird. Der Lagerinhaber hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. | (1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist bei offenen Lagern Sicherheit nach § 9 zu leisten. |
(2) Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, 1. wenn der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 50 hl A liegt oder 2. wenn in dem Branntweinlager nicht selbsthergestellter oder -abgefüllter Trinkbranntwein gelagert werden soll, dessen Lagerdauer weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen 1. von Nummer 1, wenn es sich um das Branntweinlager einer Brennerei handelt, 2. von den Nummern 1 und 2, wenn das Lager der unversteuerten Abgabe oder der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient. | |
(3) Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der Bundesmonopolverwaltung befindet, gelten als zugelassenes Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung. Diese stellt die Erfüllung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung einem Lagerinhaber obliegenden Pflichten sicher. Die Steueraufsicht wird von der Bundesmonopolverwaltung und der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 der Brandweinmonopolverordnung ausgeübt. | (3) Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der Bundesmonopolverwaltung befindet, gelten als zugelassenes Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung. Diese stellt die Erfüllung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung einem Lagerinhaber obliegenden Pflichten sicher. Die Steueraufsicht wird von der Bundesmonopolverwaltung und der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 der Branntweinmonopolverordnung ausgeübt. |
(4) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung ausnahmsweise die Gewinnung von Branntwein im Branntweinlager zulassen, wenn der Alkohol in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Branntweingewinnung abgestellten Verfahren anfällt (Zwangsanfall) und den Steuerbelangen durch andere als Verschlußmaßnahmen Rechnung getragen werden kann. | |
§ 9 Leistung der Branntweinlagersicherheit | |
(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung für offene Branntweinlager wird vom Hauptzollamt anhand der Menge an unvergälltem Alkohol festgelegt, die voraussichtlich in 2 Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Branntweinlager entnommen wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. | (1) Die Höhe der Sicherheitsleistung für offene Branntweinlager wird vom Hauptzollamt anhand der Menge an unvergälltem Alkohol festgelegt, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Branntweinlager entnommen wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. |
(2) Bei der Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung wird die unversteuert entnommene Menge an unvergälltem Alkohol nur zu einem Zwölftel des Steuerwertes berücksichtigt. (3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt das offene Branntweinlager unter amtlichen Verschluß nehmen oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Branntweinsteuer verlangen. Es kann auch die ermäßigte Sicherheit nach Absatz 2 bis auf den vollen Steuerwert erhöhen. § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. | |
§ 34 Steuerverfahren | |
(1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Entlastung schließt Verarbeitungsverluste mit ein. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß die Entlastungsanmeldung nach der Sortimentsliste (§ 33 Abs. 1 Nr. 4) erfolgt. Werden Aromen hergestellt, deren steuerbegünstigte Zwecksetzung erst mit der Abgabe bestimmbar ist, kann abweichend von Satz 1 auf Antrag für den Entlastungsabschnitt auf den Zeitpunkt der Abgabe abgestellt werden. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden. | (1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Entlastung schließt Verarbeitungsverluste mit ein. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß die Entlastungsanmeldung nach der Sortimentsliste (§ 33 Abs. 1 Nr. 4) erfolgt. Werden Aromen hergestellt, deren steuerbegünstigte Zwecksetzung erst mit der Abgabe bestimmbar ist, kann abweichend von Satz 1 auf Antrag für den Entlastungsabschnitt auf den Zeitpunkt der Abgabe abgestellt werden. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden. |
(2) Sofern der Antragsteller die eingesetzten Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 132 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat bei Verwendung von inländischem Branntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungsbranntwein enthält (§ 132 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Das Hauptzollamt kann weitere Nachweise verlangen. Handelt es sich bei den zur Herstellung eingesetzten Erzeugnissen um branntweinhaltige Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 5 l A pro 100 kg, ist auch nachzuweisen, daß diese nicht Gegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren Hersteller sind oder waren. (3) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag den Zeitraum bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf einen Kalendermonat verkürzen. | |
(4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem Branntweinlager, hat er die Steuerentlastung bis zum 15. des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat. | (4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem Branntweinlager, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat. |
(5) Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, kann das Hauptzollamt einem Lagerinhaber, der alle zu verwendenden Erzeugnisse seinem Branntweinlager entnimmt, auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilen, diese unter Steuerbefreiung entsprechend § 132 Abs. 1 des Gesetzes zu verwenden. Für die Erlaubnis gilt § 33, im übrigen gelten § 26 Abs. 4 und die §§ 27 bis 29 sinngemäß. (6) Das Hauptzollamt kann die Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen im Branntweinlager gestatten. (7) Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, bei Weitergabe den Aromen Handelspapiere beizugeben, die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind: 'Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung führt zu straf- und steuerrechtlichen Folgen.' Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen vom Versender weitergegeben, hat er vor Weitergabe außerdem auf ihnen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen. | |
§ 41 Berechtigter Empfänger | |
(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Antragstellers, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der Erzeugnisse, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 2 Monaten entsteht, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: | (1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Antragstellers, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der Erzeugnisse, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: |
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand, 2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib der Erzeugnisse, 3. ein Lageplan des Betriebes mit Darstellung der für die Lagerung von Erzeugnissen vorgesehenen Lagerstätten, 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. | |
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Es stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer nach § 141 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. Die Zulassung kann befristet werden. (4) Für Rückgabe und Anzeige des Verlusts eines Erlaubnisscheins gilt § 26 Abs. 2 sinngemäß. Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 23 sinngemäß. | (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer nach § 141 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. Die Zulassung kann befristet werden. (4) Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 23 sinngemäß. |
(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Erzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der berechtigte Empfänger mit einer Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes hat wegen der Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 zu verfahren. Die bezogenen Erzeugnisse sind vom berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüglich alle Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse anzuzeigen. Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. (7) Der berechtigte Empfänger hat die Steueranmeldung nach § 141 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter nach § 42 die Steuer anmeldet. (8) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß die Erzeugnisse als in seinen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung daran Besitz erlangt hat. (9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Erzeugnisse unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge, Art und Alkoholgehalt der Erzeugnisse schriftlich zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Satz 1 und 3, für die Steueranmeldung Absatz 7 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß. | |
§ 42 Beauftragter | |
(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten haben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach § 141 Abs. 7 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind 1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlagerinhabers und des Beauftragten, 2. Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen Finanzamt, 3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlagerinhabers, 4. Art der zu liefernden Erzeugnisse mit Angabe des Alkoholgehalts, | |
5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 2 Monaten entsteht, sowie | 5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht, sowie |
6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger im Steuergebiet, für die der Beauftragte tätig werden soll, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist, 2. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der Beauftragte über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu führen hat, und 3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt. (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. | |
(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich in 2 Monaten entsteht. | (3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich in einem Monat entsteht. |
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich aufzuzeichnen. (5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, insbesondere Änderungen im Kreis der berechtigten Empfänger, für die er tätig wird. (6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steueranmeldung nach § 141 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. | |
§ 45 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten | |
(1) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über die bezogenen Erzeugnisse, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2 und 4, Abs. 6 und 7 Satz 1 sinngemäß. (2) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der Beförderung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Art, Alkoholgehalt und Alkoholmenge) anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk die Erzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und die Erzeugnisse unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gilt § 41 Abs. 3 Satz 1 und 3, für die Aufzeichnungen § 41 Abs. 5 Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung § 41 Abs. 7 sinngemäß. | (1) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über die bezogenen Erzeugnisse, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1, 2 und 4, Abs. 6 und 7 Satz 1 sinngemäß. (2) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der Beförderung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Art, Alkoholgehalt und Alkoholmenge) anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk die Erzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und die Erzeugnisse unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gilt § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2, für die Aufzeichnungen § 41 Abs. 5 Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung § 41 Abs. 7 sinngemäß. |
(3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Bezieher nach den Absätzen 1 und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer. | |
§ 46 Versandhandel, Beauftragter | |
(1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, Erzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei die Erzeugnisse mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden und den voraussichtlichen Lieferumfang anzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versandhändler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben. Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versandhändlers zulassen, daß er in dieser Eigenschaft daneben auch andere als Privatleute beliefern darf. | |
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung zur Lieferung der Erzeugnisse, wenn der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall oder voraussichtlich während 1,5 Monaten entstehende Steuer geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung zu erbringen. | (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung zur Lieferung der Erzeugnisse, wenn der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall oder voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung zu erbringen. |
(3) Soll ein Beauftragter nach § 146 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, so hat der Versandhändler den Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er anzugeben: 1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhändlers und des Beauftragten, 2. Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen Finanzamt, 3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versandhändlers, 4. Art der zu liefernden Erzeugnisse mit Angabe des Alkoholgehaltes, | |
5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 1,5 Monaten entsteht. | 5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht. |
Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist, 2. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen hat, 3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt. (4) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung, wenn 1. der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder 2. der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2 geleistet hat. Mit der Zulassung wird das Hauptzollamt für die Besteuerung des über den Beauftragten abzuwickelnden Versandhandels zuständig. (6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die Steueranmeldung nach § 146 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. | |
(8) Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Lieferungen in das Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 15. Tag des folgenden Monats abgegeben wird. | (8) Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Lieferungen in das Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum zehnten Tag des folgenden Monats abgegeben wird. |
§ 48 Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung | |
(1) Wer Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers bei der Beförderung der Erzeugnisse mitzuführen. (2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 148 Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mitgliedstaaten verbrachte Erzeugnisse nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Art der Erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehaltes anzugeben (Sortimentsliste). Er hat außerdem zu versichern, daß die Erzeugnisse zum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungsbranntwein enthalten. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Betriebsinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über das Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Betriebsinhaber die Erzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen. | |
(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Erzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten Begleitpapiers (Rückschein) zusammen mit dem Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates, daß das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wurde. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er die Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 148 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat beim Verbringen von inländischem Branntwein durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungsbranntwein enthält (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden. | (4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Erzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten Begleitpapiers (Rückschein) zusammen mit dem Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates, daß das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wurde. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er die Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 148 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat beim Verbringen von inländischem Branntwein durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungsbranntwein enthält (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden. |
(5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten. (6) Hat der Antragsteller die Waren unter Versteuerung seinem Branntweinlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat. (7) Steuerlagerinhaber können in den Fällen des § 148 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Erzeugnisse ohne Aufnahme in ihr Steuerlager im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung (§ 39) an Steuerlagerinhaber oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden. Die Erzeugnisse sind in diesen Fällen dem Hauptzollamt zur Abfertigung zum Verfahren unter Steueraussetzung vorzuführen. Die Absätze 2 bis 6 gelten sinngemäß. | |
§ 51 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 oder § 26 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 1, einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6, § 10 Satz 1 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 4 oder § 49 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet, | 1. entgegen § 10 Satz 1 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 4 oder § 49 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 12 Abs. 3 Obstbranntwein unter Steueraussetzung versendet, |
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2, § 41 Abs. 5 Satz 1, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder § 48 Abs. 3 Satz 1 ein Belegheft nicht führt, 4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht richtig führt, 5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 5 oder § 33 Abs. 5, § 28 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 5 Satz 1 oder 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder 3, § 48 Abs. 3 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, 6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, oder § 49 Abs. 5a oder 5b Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 7. entgegen § 20 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, Branntwein nicht getrennt lagert, | |
7a. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, | |
8. entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, 9. entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 eine Vergällung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 10. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, oder § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht ausfertigt, 11. entgegen § 36 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 37 Satz 2 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 5 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 1 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 eine Ausfertigung nicht mitführt, 12. entgegen § 36 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammenstellung nicht vorlegt, 13. entgegen § 36 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 5 Satz 4, § 37 Satz 3 oder § 39 Abs. 6 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 14. entgegen § 36 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 37 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, oder § 45 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeugnis nicht vorführt oder 15. entgegen § 39 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein Papier nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet, 2. entgegen § 34 Abs. 7 Satz 1 oder § 38 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 ein Handelspapier nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder 3. entgegen § 34 Abs. 7 Satz 2 oder § 38 Abs. 2 Satz 2 eine Aufschrift auf einer Fertigpackung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5561/v145108-2007-01-01.htm