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Änderung § 3 VerkStatG vom 01.01.2024
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§ 3 VerkStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 3 VerkStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Schifffahrtsstatistik | |
Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1. für die Schiffe: Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl; 2. für die Fahrten: Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg; 3. für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten: a) Ein- und Ausladehafen, b) Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart, | |
(Text alte Fassung) c) Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten; | (Text neue Fassung) c) Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und d) in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer; |
4. für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen: Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen. |
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