Tools:
Update via:
Änderung § 19 VerkStatG vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VerkStatGuaÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des VerkStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 VerkStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 19 VerkStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik | |
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1. monatlich: | |
(Text alte Fassung) a) beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart und Kreis der Be- und Entladung, b) beförderte Güter im kombinierten Verkehr nach Menge, Beförderungsleistung, Art der Ladeeinheit und Kreis der Be- und Entladung, c) beförderte Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie Kreis der Be- und Entladung; | (Text neue Fassung) a) beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart und Stelle der Be- und Entladung, b) beförderte Güter im kombinierten Verkehr nach Menge, Beförderungsleistung, Art der Ladeeinheit und Stelle der Be- und Entladung, c) beförderte Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie Stelle der Be- und Entladung; |
2. jährlich: a) beförderte Güter nach Menge, Beförderungsleistung und Art der Beförderung (Ganzzug, Waggonladung), b) beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförderungsleistung, Gefahrgutklassen und Hauptverkehrsverbindungen, c) Fahrleistung in Zugkilometern, d) Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und im kombinierten Verkehr jeweils nach Menge, Beförderungsleistung und Hauptverkehrsverbindungen, 2. Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen. (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art der Fahrzeuge, 2. Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart. (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5563/al190389-0.htm