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Änderung § 7 SVRV vom 01.01.2019
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§ 7 SVRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 7 SVRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2023 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Zahlungsanordnung | |
(1) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden als 1. Einzelanordnung für eine Zahlung, 2. Sammelanordnung für mehrere Zahlungen, 3. Daueranordnung für laufende Zahlungen. (2) Die Zahlungsanordnung kann auch in abgekürzter Form (abgekürzte Zahlungsanordnung) oder in allgemeiner Form (allgemeine Zahlungsanordnung) erteilt werden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 2 Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch gleichwertige sichere elektronische Verfahren ersetzt werden. 3 Die Gleichwertigkeit des elektronischen Verfahrens ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen. | (Text neue Fassung) (3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren zu erteilen. |
(4) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist, und die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers sowie die Kontonummer nicht geändert werden. (5) Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten für die Buchungsanordnung entsprechend. (6) Nähere Einzelheiten sind in allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu regeln. |
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