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Synopse aller Änderungen der SVRV am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 1 der 1. SVRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVRV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SVRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | SVRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 951 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Anwendungsbereich Zweiter Abschnitt Zahlungsverkehr § 2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs § 3 Kassenordnung § 4 Prüfungen der Kasse und der Buchführung Dritter Abschnitt Belege § 5 Belegpflicht § 6 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang § 7 Zahlungsanordnung § 8 Quittung § 9 Feststellung der Belege Vierter Abschnitt Buchführung und Rechnungslegung § 10 Grundsätze der Buchführung § 11 Aktivierung und Bewertung § 12 Rückstellungen § 13 Führung der Bücher § 14 Aufbewahrung § 15 Tages- und Monatsabstimmung § 16 Bestandsverzeichnisse § 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung § 18 Rechnungslegung Fünfter Abschnitt Durchführung von Aufgaben durch Dritte § 19 Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung | |
(Text alte Fassung) § 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung | (Text neue Fassung) |
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlußformel | |
§ 19 | |
Soweit sich der Versicherungsträger bei der Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zulässigerweise eines Dritten bedient, kann er mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch die damit notwendigerweise verbundenen Aufgaben des Rechnungswesens durch diesen Dritten wahrnehmen lassen. Der Versicherungsträger ist für die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten verantwortlich und hat die Einhaltung dieser Verordnung mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfrechte der Aufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten. | Soweit sich der Versicherungsträger bei der Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zulässigerweise eines Dritten bedient, kann er auch die damit notwendigerweise verbundenen Aufgaben des Rechnungswesens durch diesen Dritten wahrnehmen lassen. Der Versicherungsträger ist für die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten verantwortlich und hat die Einhaltung dieser Verordnung mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfrechte der Aufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten. Die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben durch einen Dritten ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. |
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