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Synopse aller Änderungen der SVRV am 14.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2010 durch Artikel 1 der 4. SVRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1847

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt Zahlungsverkehr
    § 2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs
    § 3 Kassenordnung
    § 4 Prüfungen der Kasse und der Buchführung
Dritter Abschnitt Belege
    § 5 Belegpflicht
    § 6 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang
    § 7 Zahlungsanordnung
    § 8 Quittung
    § 9 Feststellung der Belege
Vierter Abschnitt Buchführung und Rechnungslegung
    § 10 Grundsätze der Buchführung
    § 11 Aktivierung und Bewertung
    § 12 Rückstellungen
    § 13 Führung der Bücher
    § 14 Aufbewahrung
    § 15 Tages- und Monatsabstimmung
    § 16 Bestandsverzeichnisse
    § 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung
    § 18 Rechnungslegung
Fünfter Abschnitt Durchführung von Aufgaben durch Verbände und Dritte
    § 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte
    § 19a Durchführung von Aufgaben durch den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung
    § 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 20b Anwendungsbestimmung
    § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlußformel

§ 12 Rückstellungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsorgezusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu bilden. Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt, bestimmt sich der Höchstwert der Rückstellungen nach dem für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden versicherungsmathematisch ermittelten aktuellen Wert der späteren Zahlungen. Dieser Wert ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Die Altersrückstellungen und das Deckungskapital dürfen nur zweckentsprechend aufgelöst werden.

(1a) Soweit für Verpflichtungen einer Krankenkasse, für die nach § 171d Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haftet, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, darf dieser Betrag wie das nach § 171e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu bildende Deckungskapital bis spätestens zum 31. Dezember 2049 angesammelt werden und muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbedarfs so lange nur in einer Fußnote der Jahresrechnung ausgewiesen werden.



(1) Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsorgezusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu bilden. Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt, bestimmt sich der Höchstwert der Rückstellungen nach dem für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden versicherungsmathematisch ermittelten aktuellen Wert der späteren Zahlungen. Dieser Wert ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Die Altersrückstellungen und das Deckungskapital dürfen nur zweckentsprechend aufgelöst werden. Für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Soweit von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung Rückstellungen für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden, gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend.

(1a) Soweit für Verpflichtungen einer Krankenkasse, für die nach § 171d Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haftet, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, darf dieser Betrag wie das nach § 171e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu bildende Deckungskapital bis spätestens zum 31. Dezember 2049 angesammelt werden und muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbedarfs so lange im Anhang zur Jahresrechnung nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung ausgewiesen werden.

(2) Von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können Rückstellungen, die zur periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen erforderlich sind, gebildet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Rechnungslegung


(1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzuschließen.

(2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis 30 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977, BGBl. I S. 3147) ist nach der Gliederung des geltenden Kontenrahmens Rechnung zu legen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung beizufügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20b (neu)




§ 20b Anwendungsbestimmung


vorherige Änderung

 


§ 12 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 12 Absatz 1a in der ab dem 14. Dezember 2010 geltenden Fassung und § 18 Absatz 3 sind erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.