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Synopse aller Änderungen der SVRV am 01.01.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 13 des LSV-NOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVRV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SVRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | SVRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 13 Abs. 19 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Anwendungsbereich Zweiter Abschnitt Zahlungsverkehr § 2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs § 3 Kassenordnung § 4 Prüfungen der Kasse und der Buchführung Dritter Abschnitt Belege § 5 Belegpflicht § 6 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang § 7 Zahlungsanordnung § 8 Quittung § 9 Feststellung der Belege Vierter Abschnitt Buchführung und Rechnungslegung § 10 Grundsätze der Buchführung § 11 Aktivierung und Bewertung § 12 Rückstellungen § 13 Führung der Bücher § 14 Aufbewahrung § 15 Tages- und Monatsabstimmung § 16 Bestandsverzeichnisse § 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung § 18 Rechnungslegung Fünfter Abschnitt Durchführung von Aufgaben durch Verbände und Dritte § 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte | |
(Text alte Fassung) § 19a Durchführung von Aufgaben durch den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | (Text neue Fassung) § 19a (aufgehoben) |
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung § 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung § 20b Anwendungsbestimmung § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlußformel | |
§ 12 Rückstellungen | |
(1) Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsorgezusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu bilden. Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt, bestimmt sich der Höchstwert der Rückstellungen nach dem für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden versicherungsmathematisch ermittelten aktuellen Wert der späteren Zahlungen. Dieser Wert ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Die Altersrückstellungen und das Deckungskapital dürfen nur zweckentsprechend aufgelöst werden. Für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Soweit von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung Rückstellungen für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden, gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend. | (1) 1 Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsorgezusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu bilden. 2 Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt, bestimmt sich der Höchstwert der Rückstellungen nach dem für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden versicherungsmathematisch ermittelten aktuellen Wert der späteren Zahlungen. 3 Dieser Wert ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. 4 Die Altersrückstellungen und das Deckungskapital dürfen nur zweckentsprechend aufgelöst werden. 5 Für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 6 Soweit von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung Rückstellungen für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden, gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend. |
(1a) Soweit für Verpflichtungen einer Krankenkasse, für die nach § 171d Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haftet, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, darf dieser Betrag wie das nach § 171e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu bildende Deckungskapital bis spätestens zum 31. Dezember 2049 angesammelt werden und muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbedarfs so lange im Anhang zur Jahresrechnung nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung ausgewiesen werden. (2) Von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können Rückstellungen, die zur periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen erforderlich sind, gebildet werden. | |
§ 18 Rechnungslegung | |
(1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzuschließen. (2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis 30 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977, BGBl. I S. 3147) ist nach der Gliederung des geltenden Kontenrahmens Rechnung zu legen. | |
(3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung beizufügen. | (3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung beizufügen. |
§ 19a Durchführung von Aufgaben durch den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | § 19a (aufgehoben) |
Die Bediensteten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind bei der Aufgabenwahrnehmung im Namen der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger nach § 143e Absatz 2 und 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch den Bediensteten der vertretenen Sozialversicherungsträger gleichgestellt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/557/v175748-2013-01-01.htm