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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
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§ 1 - Barwert-Verordnung (BarwertV k.a.Abk.)
V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.07.1977 bis 01.09.2009; FNA: 404-19-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.07.1977 bis 01.09.2009; FNA: 404-19-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 1 Barwert zur Errechnung des Versorgungsausgleichs
(1) Für die Ermittlung des Wertunterschiedes ist bei
- a)
- den in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen oder Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
- b)
- den in § 1587a Abs. 2 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit zu dienen bestimmt sind, oder Anwartschaften hierauf
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Leistungen aus den in § 1587a Abs. 2 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines Versicherungsvertrages nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt werden.
(3) Der Barwert ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften aus den Tabellen zu ermitteln, die dieser Verordnung anliegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5573/a76374.htm