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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
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§ 3 - Barwert-Verordnung (BarwertV k.a.Abk.)
V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.07.1977 bis 01.09.2009; FNA: 404-19-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.07.1977 bis 01.09.2009; FNA: 404-19-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 3 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung
(1) Der Barwert einer Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung, deren Wert nur bis zum Leistungsbeginn in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, wird ermittelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszugleichenden Versorgung mit dem Kapitalisierungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus den anliegenden Tabellen 4 bis 6 ergibt.
(2) Ist eine Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 4 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 4 um 4 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu erhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 4 um 3,5 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.
(3) Ist nur eine Altersversorgung zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 5 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 5 um 6,5 vom Hundert zu erhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 5 um 6 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert, zu kürzen.
(4) Ist nur eine Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 6 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 6 um 10,5 vom Hundert zu kürzen. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 6 um 10 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert, zu erhöhen. Der erhöhte Wert darf bei Tabelle 6 jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe. Bei einer steigenden Anwartschaft richtet sich der Jahresbetrag der auszugleichenden Rente nach der Versorgung, die sich ohne Berücksichtigung der Dynamik bei Eintritt der verminderter Erwerbsfähigkeit im Höchstalter ergäbe.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung V. v. 3. Mai 2006 BGBl. I S. 1144 m.W.v. 1. Juni 2006
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Frühere Fassungen von § 3 Barwert-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2006 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 03.05.2006 BGBl. I S. 1144 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Barwert-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BarwertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BarwertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BarwertV Barwert einer Anwartschaft auf eine zeitlich begrenzte Versorgung
... Anwartschaft auf eine zeitlich begrenzte Versorgung ist zunächst nach § 2 oder § 3 zu verfahren. Der danach ermittelte Betrag ist gemäß Absatz 2 zu kürzen. ...
Anlage BarwertV
... eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 3 Abs. 2) Lebensalter zum Ende der Ehezeit ... volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters (§ 3 Abs. 3) Lebensalter zum Ende der Ehezeit ... auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 3 Abs. 4) Lebensalter zum Ende der Ehezeit ...
Zitat in folgenden Normen
Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1144
Anlage 3. BarwertVÄndV
... eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 3 Abs. 2) Lebensalter zum Ende der Ehezeit ... volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters (§ 3 Abs. 3) Lebensalter zum Ende der Ehezeit ... auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 3 Abs. 4) Lebensalter zum Ende der Ehezeit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5573/a76376.htm