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§ 5 - Barwert-Verordnung (BarwertV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.07.1977 bis 01.09.2009; FNA: 404-19-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 5 Barwert einer bereits laufenden, zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung



(1) Der Barwert einer bereits laufenden lebenslangen Versorgung, deren Wert zumindest ab Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, wird ermittelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3, 4 oder 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszugleichenden Leistung mit dem Kapitalisierungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus der anliegenden Tabelle 7 ergibt.

(2) Zur Ermittlung des Barwerts einer bereits laufenden Versorgung, deren Wert zumindest ab Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung und die zeitlich begrenzt ist, ist zunächst nach Absatz 1 zu verfahren. Von dem danach ermittelten Betrag ist für jedes Jahr, um das die Restlaufzeit 10 Jahre unterschreitet, ein Abschlag von 10 vom Hundert vorzunehmen. Der Barwert ist jedoch nicht höher als die Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu erwartenden Leistungen.

 
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Zitierungen von § 5 Barwert-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BarwertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BarwertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BarwertV
... lebenslangen und zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung (§ 5 ) Lebensalter zum Ende der Ehezeit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1144
Anlage 3. BarwertVÄndV
... lebenslangen und zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung (§ 5 ) Lebensalter zum Ende der Ehezeit ...