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Änderung § 20 Wehrbeschwerdeordnung vom 01.02.2009
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424 |
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(Text alte Fassung) § 20 Notwendige Auslagen und Kosten | (Text neue Fassung)§ 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht |
(1) 1 Soweit dem Antrag stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. 2 Dies gilt nicht für notwendige Auslagen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind. | (1) 1 Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. 2 Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. 2 Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen. (3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden. | |
(4) § 137 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, § 140 Abs. 8 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend. | (4) § 141 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 144 Absatz 8, § 145 Absatz 1 und 2 sowie § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend. |
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