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Änderung § 22a Wehrbeschwerdeordnung vom 01.02.2009
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§ 22a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung | § 22a n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 24 Abs. 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 22a (neu) | (Text neue Fassung)§ 22a Rechtsbeschwerde |
(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn 1. die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden. (4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. (5) 1 Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. 2 § 21 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6) 1 Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. 2 Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. |
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