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Änderung § 1 Wehrbeschwerdeordnung vom 01.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Beschwerderecht


(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(Text alte Fassung)

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, daß ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

(Text neue Fassung)

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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