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Änderung § 11 Wehrbeschwerdeordnung vom 01.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Wehrbeschwerdeordnung, alle Änderungen durch Artikel 5 WehrRÄndG 2008 am 1. Februar 2009 und Änderungshistorie der WBOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen | |
Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postwege schriftlich nicht erreichbar, gilt folgendes: | |
(Text alte Fassung) a) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses ab. | (Text neue Fassung) a) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab. |
b) Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser hat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzubereiten und die Akten nach Behebung des Hindernisses unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 treffen. |
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