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Änderung § 23 Wehrbeschwerdeordnung vom 01.02.2009

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren


(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(Text alte Fassung)

(6) Das für die Klage zuständige Gericht kann schon vor Erhebung der Klage auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung anordnen. Ist die Maßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollstreckung anordnen.

(Text neue Fassung)

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.