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Änderung § 22 Wehrbeschwerdeordnung vom 26.07.2012
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§ 22 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 22 n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
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(Text alte Fassung) § 22 Entscheidungen der Inspekteure | (Text neue Fassung)§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr |
Für die Entscheidungen der Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend. | Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend. |
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