Zitierungen von § 17 Wehrbeschwerdeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a WBO Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren (vom 01.04.2025)
... eines Bevollmächtigten kann durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten werden. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer entscheidet hierüber ...
§ 21 WBO Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung (vom 01.04.2025)
... den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 146 der ... Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt. (3) Abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 5 WehrRÄndG 2008 Wehrbeschwerdeordnung
... Bevollmächtigten kann durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten werden. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer entscheidet hierüber ... Abs. 8 und § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend." 13. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 83" ... b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed