Zitierungen von § 20 Wehrbeschwerdeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 WBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 WBO Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung (vom 01.02.2009)
... des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 45 WDO Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme (vom 09.08.2008)
... das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß. § 20 der Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge eines ...

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 47 WDO Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
... das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend. § 20 der Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge einer oder eines Disziplinarvorgesetzten nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Artikel 3 3. WehrDiszNOG Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
... durch die Wörter „§ 144 Absatz 8 und § 146" ersetzt. 2. § 20 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 141 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 5 WehrRÄndG 2008 Wehrbeschwerdeordnung
... Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren". c) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im ... c) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht". d) ... ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat." 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht". b) ...


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