Tools:
Update via:
Zitierungen von § 20 Wehrbeschwerdeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 WBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 WBO Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung (vom 01.02.2009)
... des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der ...
Zitat in folgenden Normen
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 45 WDO Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme (vom 09.08.2008)
... das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß. § 20 der Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge eines ...
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 47 WDO Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
... das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend. § 20 der Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge einer oder eines Disziplinarvorgesetzten nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Artikel 3 3. WehrDiszNOG Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
... durch die Wörter „§ 144 Absatz 8 und § 146" ersetzt. 2. § 20 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 141 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 5 WehrRÄndG 2008 Wehrbeschwerdeordnung
... Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren". c) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: § 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im ... c) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: § 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht". d) ... ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat." 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht". b) ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5574/v76402.htm