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Änderung § 1 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 20.07.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung


(Text alte Fassung)

(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) als Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung einbezogen werden.

(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen
in Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.

(3)
Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) gilt jeweils als Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung.

(4)
Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der Handwerksordnung und für die gemäß § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.

(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gebildet.

(6)
In den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung sowie des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.

(7)
Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) mit Ausnahme der §§ 10 und 11 zugrunde zu legen.

(Text neue Fassung)

(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen.

(2)
Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) gilt jeweils als Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung.

(3)
Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der Handwerksordnung und für die gemäß § 38 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.

(4)
In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.

(5)
Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) mit Ausnahme der §§ 10 und 11 zugrunde zu legen.