(1) Diese Verordnung gilt für das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Speisegelatine und Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von Speisegelatine, mit Ausnahme des Gewinnens der Ausgangserzeugnisse.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Lebensmittel, die unter Verwendung von Speisegelatine hergestellt worden sind.